Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Skortation
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Sklaventum
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Skonto
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Skontro
Skontrobuch
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Skortation
, f.
außerehelicher Beischlaf; häufig strafbar
bdv.:
Hurerei (I)
- woͤllen etlich den concubinat ... kein scortation oder hůrey lassen sein, sagen auch die recht, lassen den concubinat zů1541 Franck,Sprw. II 198r
- anbelangend die simple scortation oder einfache hurerey sollen die verbrecher fuͤrs erste mahl 10 fl., vor das zweyte mahl 20 fl. geldstraf baar erlegen oder aber obangeregter massen mit schanzarbeit oder die weibsleute mit spinnen die straf abverdienen1733 SammlSpeyer II 147
- ein unehelicher beischlaf, der nach einem ehebruch begangen wird, ist als eine blose scortation ... zu bestrafen1806 Reyscher,Ges. VII 1 S. 46
- daß eine von straͤflingen im zuchthause begangene scortation, wenn die gesezliche geldstrafe nicht bezahlt werden koͤnnte, mit neuer zuchthausstrafe von 6 monaten gebuͤßt werden solle1811 Reyscher,Ges. VII 1 S. 284
Artikel danach:
Skortationsstrafe
Skossion
Skotation
Skribent
Skribentenstube
1Skrupel
2Skrupel
skrupulieren
Skussion