Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Skortation

Skortation

, f.

außerehelicher Beischlaf; häufig strafbar
bdv.: Hurerei (I)
  • woͤllen etlich den concubinat ... kein scortation oder hůrey lassen sein, sagen auch die recht, lassen den concubinat zů
    1541 Franck,Sprw. II 198r
  • anbelangend die simple scortation oder einfache hurerey sollen die verbrecher fuͤrs erste mahl 10 fl., vor das zweyte mahl 20 fl. geldstraf baar erlegen oder aber obangeregter massen mit schanzarbeit oder die weibsleute mit spinnen die straf abverdienen
    1733 SammlSpeyer II 147
  • ein unehelicher beischlaf, der nach einem ehebruch begangen wird, ist als eine blose scortation ... zu bestrafen
    1806 Reyscher,Ges. VII 1 S. 46
  • daß eine von straͤflingen im zuchthause begangene scortation, wenn die gesezliche geldstrafe nicht bezahlt werden koͤnnte, mit neuer zuchthausstrafe von 6 monaten gebuͤßt werden solle
    1811 Reyscher,Ges. VII 1 S. 284