Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Söbber

Söbber

, m.

balt.
(abhängiger) bäuerlicher Handelspartner eines Kaufmanns; Bauernhändler
  • weilen die uͤbele und denen bauernhaͤndlern hoͤchstschaͤdliche gewohnheit eingerissen, daß mancher die bauern, mit welchen er handelt, mehr denn eine nacht bei sich in der stadt einbehaͤlt, so soll sich ferner keiner unterstehen, seinen soͤbber oder bauern ... mehr als eine nacht bei sich zu behalten
    1743 RevalStR. I 398
  • keiner, er sey buͤrger oder gesell, soll ... die erlaubniß haben, seinem soͤbber geld, salz, taback etc. zu geben, um fuͤr ihn korn und dergleichen im lande aufzukaufen
    1743 RevalStR. I 401
unter Ausschluss der Schreibform(en):