Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Söbber
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Skortationsstrafe
Skossion
Skotation
Skribent
Skribentenstube
1Skrupel
2Skrupel
skrupulieren
Skussion
Smurde
Söbber
, m.
balt.
(abhängiger) bäuerlicher Handelspartner eines Kaufmanns; Bauernhändler
(abhängiger) bäuerlicher Handelspartner eines Kaufmanns; Bauernhändler
- weilen die uͤbele und denen bauernhaͤndlern hoͤchstschaͤdliche gewohnheit eingerissen, daß mancher die bauern, mit welchen er handelt, mehr denn eine nacht bei sich in der stadt einbehaͤlt, so soll sich ferner keiner unterstehen, seinen soͤbber oder bauern ... mehr als eine nacht bei sich zu behalten1743 RevalStR. I 398Faksimile (ca. 173 KB)
- keiner, er sey buͤrger oder gesell, soll ... die erlaubniß haben, seinem soͤbber geld, salz, taback etc. zu geben, um fuͤr ihn korn und dergleichen im lande aufzukaufen1743 RevalStR. I 401Faksimile (ca. 173 KB)