Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Söhnlehen

Söhnlehen

, n.

Söhn- und Töchterlehen ein Lehen, das iU. zum Mannlehen auf Söhne wie (idR. nachrangig) Töchter vererbt werden kann
  • [demuͤtiges bitten:] dieweil ... juncker seel. das gut N. samt dessen zu- und eingehoͤrungen zu soͤhn- und toͤchter-lehen unterthaͤnigst getragen, ... meine 3 toͤchter mit dem gut ... zu belehnen
    1674 Stieler,Sekretariat. II 766
  • wir verleihen ... angezogenen lehentraͤgern obbeschriebene lehenstuͤcke respective in rechten mann- auch soͤhn- und toͤchter-lehn, was rechts sie daran haben
    1688 Mader,ReichsrMag. IX 613
  • lehn-brief, mittelst dessen er innenbenennte guͤther frauen C.E., verwittibten graͤfin v.R., zu rechtem durchgehenden soͤhn- und toͤchter-lehn verliehen
    1727 Lünig,CJFeud. I 1527
  • das schloß R. mit seinen zugehoͤrungen zu soͤhn- und toͤchter-lehen 
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 483
  • diese ... urspruͤnglich wahre mann-lehen ... [sind] nachhin ... in soͤhn- und toͤchter-lehen ..., das ist in weiber- oder gunckel-lehen verwandelt worden, in welcher eigenschaft, so lang der limpurgische manns-stamm bestanden, die masculi descendentes a primo acquirente cum exclusione foeminarum continua serie succediret haben, hingegen nach der ... 1713 gaͤnzlich erloschenen ... maͤnnlichen deszendenz ... die uͤberbliebene ... toͤchter zu lehns-folg ... zugelassen worden
    1769 Cramer,Neb. 91 S. 120
  • wenn auch der vorzug der agnaten ... nicht ausdruͤcklich bestimmt ... worden, sondern das lehn unbestimmt und gerade weg als ein soͤhn- und toͤchterlehn u. dergl. verliehen worden: so muß dennoch dieser vorzug ... vermuthet werden, bis das gegentheil bewiesen ist
    1788 Schnaubert,ErläutLehnR. 392