Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sogleich

sogleich

, adv.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
wie sofort 
  • wann ein probstingmann verstörve ... un de bulewe nich soglich möghte bekomen, so schulde me sodane wehre an sinen nagelaten gude söken
    1561 Niedersachsen/GrW. III 250
  • alle einkünfte ... sollen sogleich in den kämmereikasten geleget und ins kassabuch eingetragen werden
    1750 Foltz,DanzigSthh. 102
  • in allen fällen geht das eigenthum der draufgabe, mit allen seinen wirkungen, sogleich auf den empfänger über
    1794 PreußALR. I 5 § 216
  • fromme vermaͤchtnisse koͤnnen sogleich, andere aber erst nach einem jahre, von dem tode des erblassers, gefordert werden
    1811 ÖstABGB. § 685
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):