Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sohlleder
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, n.
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für die Herstellung von Sohlen (I) bestimmtes Leder
- daz einhein gast füeren sol Z. unversniten solleder. ist aber daz ein gast versniten solleder harfüert und das verkoufet, der sol von iegelichem phunt phennige zwen phennige geben den gerwern und den suteren an ir suterschaft2. Hälfte 13. Jh. Friedmann,FremdeZürich 17
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