Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Soldat

Soldat

, m.


I Lohn, Sold (II) 
  • wa macht ir nu gewinnin / also gůten soldat / so er selbe gehaizen hat?
    um 1172 PfaffeKonrad(Wesle)2 V. 3922
  • eines solchin herrin soldat [gloss.: lon] mugin sine ellinde rechin [gloss.: milites] gerne inphahin
    12. Jh. Diutiska II 279
II jmd., der gegen Sold (II) militärischen Dienst leistet, Söldner; später: Angehöriger eines Heeres, va. der 2Gemeine (V) 
bdv.: Krieger (II)
vgl. 1Kerl (VI)
  • zum dritten sollen die soldaten schweeren, dass sie ... auch nicht wollen ihren abschied nehmen ohne geheiß und befehl des namhaften fürsten
    1508 K. Maxim I. Articuls-Brieff/Lünig,CJMilit. 3
  • meine gunstige lieb herrn [sind] mit mir gutlich uberkomen und mich zwai jar lang ... zu irem diener und soldaten bestelt haben, also daß ich zwai jar ir schulthaiß zu N. sein
    1541 WürtVjh.2 4 (1895) 86
  • den andern fünff iaren gabe man silber zů absoͤldung der soldaten 
    1566 Pegius,CodJust. 6r
  • processie generale mit sampt den soldaten int geweer ompt marckt ende kerckhoff heer geholden op partam contra Huguenotos victoriam, quae contigit 17 huius haud procul a St. Geslein
    1572 Alting,Diarium 218
  • welcher zum soldaten angenommen wird, der soll schweren, alle tag sein wacht ... an den thoren getreulich ... zu versehen, sein harnisch und gewehr ... des tags nit von sich zu legen
    1592 SchlettstStR. 939
  • der soldat von der wacht, der sich nicht mit seinem vollen gewehr bey dem fähnlein oder vergadder platz findet, soll das erstemahl gestellet werden drey tage zu wasser undt brodt
    1644 ZHambG. 8 (1889) 524
  • den grempen und kremeren solle ... taback feil zue haben und zue verkauffen ... verbotten, den soldaten aber allein außerhalb der wachtstuben und quartieren zue trincken erlaubt sein
    1650 SchlettstStR. 745
  • seine vnterhabende officirer vnnd soldaten ins gemein soll er in christlicher zucht, ordnung vnd disciplin halten
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 361
  • vnd werden die dieberey, rauberey, entfuͤhrung deß viehs vnd dergleichen missethaten an den soldaten haͤrter als an andern vnd gemeinlich am leben gestraft
    1657 CJMilit.(Hermsdorff) 67
  • es soll kain underthon ... kainer verdächtlichen person, landfahrern, soldaten und petlern, ... so nicht schein un urkunden haben, durchausz nit underschlaipf geben
    1671 Rupertiwinkel/GrW. VI 159
  • [daß uns von dem neu auffgerichteten armen-hause vorgetragen worden] was massen das almosen, worvon die grosse anzahl der ... armen, als beschaͤdigten soldaten, armen studenten und andern alt-erlebten nothduͤrfftigen mann- und weibs-personen ... ernaͤhrt werden sollen, nicht also ergaͤbig eingehe
    1697 CAustr. I 114
  • die starcke unwuͤrdige bettler ... [werden] denen werbern uͤbergeben, und zu soldaten gemacht ..., dergleichen bettel-leuthen nur zur kuͤnfftigen warnung, und daß sie sich hinfuͤro nicht zu bettlen unterfangen
    1697 CAustr. I 210
  • [Übschr.:] von dem fried- und kriegs-recht und was diesem letztern anhaͤngig, als da ist das recht, soldaten zu werben und musterungen anzustellen
    1705 KlugeBeamte I2 579
  • soll jeder soldate sein gewehr nicht anders als zur noth und gegenwehr brauchen
    1713 CCPrut. III 1
  • daß bey allen ... handwerckern ... der soldate seine profession nicht als meister, sondern nur als geselle treiben ... solle, es sey dann, daß er sein eigen hauß und hoff besitze
    1725 CCMarch. III 1 Sp. 472
  • mandat, daß diejenigen weibsbilder, so einen soldaten zur desertion verführen, sonder proceß und ohne einige gnade an den diebesgalgen gehenkt werden sollen
    1751 ZRG. 3 (1864) 117
  • soldaten ... sind also personen, die zu kriegesanstalten erfordert werden
    1771 Zincke,KriegsRGel. 11
  • [alle auswaͤrtige negotianten, wechselherrn, kauf- und handelsleute sollen] von einquartirung der soldaten und servicengelder gaͤnzlich frey und verschonet bleiben
    1785 BrschwWolfenbPromt. III 329
  • hat der verabschiedete soldat während seiner kriegesdienste eine freye person geheirathet: so muß diese, nach des mannes tode, der unterthänigkeit auf ihr verlangen unentgeltlich entlassen werden
    1794 PreußALR. II 7 § 546
  • beweibte soldaten werden nicht bey bürgern geleget, weil da der raum ... fehlet
    Ende 18. Jh. OstfriesBauerR. 157
  • auch soldaten koͤnnen sich nicht guͤltig verbuͤrgen
    1800 RepRecht V 9
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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