Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Soldatenstand

Soldatenstand

, m.

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I Berufsstand, Status der Soldaten (II); auch: Militärdienst und damit verbundene Verpflichtungen
vgl. Stand (X)
  • ob gleich auch ein hauptmann, ein fähnrich ... oder sonst ein anderer im geringeren oder grösseren ampt im soldaten-stand befindlicher, welcher eben nicht dienste unter ihrem fähnlein hat, ichtwas ... gebieten würde, sollen sie [die Soldaten] demselben gehorsamen
    1508 v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 181
  • von der enrollirung zum soldatenstande sind ... im preußischen befreyt die ackersleute, alle manufakturiers und fabrikanten, ... fremde, seeleute, pohlacken
    1785 Fischer,KamPolR. I 396
  • alle schaͤfer-, voigt-, schließvoigt- stadtdiener- und waͤchterssoͤhne sind ... auch zum soldatenstande faͤhig
    1785 Fischer,KamPolR. I 564
  • daß ... der gegenwärtigen landesverfassung anpassende kantongesetze entworfen und darin besonders bestimmt werde, welche von den untertanen und deren söhne ... vom soldatenstand eximiert bleiben und welche von ihnen zum militärdienst verpflichtet sein sollen
    1788 Händel,Wehrpflicht 31
  • in so fern der mann, nach erhaltenem abschiede, in die unterthänigkeit zurückkehrt, müssen auch sein weib, und die während seines soldatenstandes erzeugten kinder, ihm dahin folgen
    1794 PreußALR. II 7 § 543
  • wer nach erlerntem handwerke in den soldatenstand getreten ist, mag nach erhaltenem ehrlichen abschiede, sich mit seinem handwerke ferner nähren, ohne daß er das meisterrecht zu erlangen schuldig ist
    1794 PreußALR. II 8 § 271
  • der soldatenstand, und die damit verbundenen rechte und pflichten, hören durch den tod, und durch die ausdrückliche entlassung aus den kriegsdiensten auf
    1794 PreußALR. II 10 § 64
  • [wuͤrde ein flickschuster sich ungehorsam bezeigen, kann nicht nur mit einer gefaͤngnißstrafe] verfahren, sondern er auch wohl an den chef eines regiments zum soldatenstande ausgeliefert werden
    1798 RepRecht II 17
  • den freymeistern kann man ... beyzaͤhlen ... die soldaten, welchen man erlaubt, sowohl waͤhrend des soldatenstandes fuͤr die compagnie und bey ordentlich meistern gesellenweis zu arbeiten
    1801 RepRecht VIII 204
II
Gesamtheit der zum Militärdienst verpflichteten Personen
  • soldatenstand ... leute, die kriegesdienste thun sollen
    1771 Zincke,KriegsRGel. 53
  • sind vom soldaten-stande mit einbegriffen: angesessene unterthanen, so wuͤrklich in diensten [sind] ... 19, und unterthanen soͤhne, so wuͤrklich als soldaten dienen ... 6
    1781 HistBeitrPreuß. I 132
  • beamte, die zwar nicht zu wirklichen kriegsdiensten, aber doch zum kriegswesen bey der armee, oder in der garnison verpflichtet sind, gehören zum soldatenstande 
    1794 PreußALR. II 10 § 53
  • cantonisten, die bey dem regimente noch nicht einrangirt und verpflichtet sind, gehören noch nicht zum soldatenstande 
    1794 PreußALR. II 10 § 48
unter Ausschluss der Schreibform(en):