Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Soldatenweib

Soldatenweib

, m.

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Ehefrau, auch Witwe eines Soldaten (II) 
  • stadt W., wegen des soldatenweibes, so sie einziehen lassen, welches graf eifert, daß sie solch weib über seine jurisdiction geführet
    1643 ProtBrandenbGehR. II 247
  • die soldaten-weiber sollen zwar bey ihren maͤnnern das quartier und die lagerstatt zugeniessen haben, es muß aber dabey verhuͤtet werden, daß ... wegen licht und holtzes ... dem wirth ... keine ungelegenheit verursachet werde
    1699 CCPrut. III 13
  • sollen sich auch ... diejenige soldaten, unter-officiers, soldaten-weiber und andere, welche soldaten speisen ... des schlachtens gaͤntzlich enthalten
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 470
  • weil auch ins besondere die vile soldaten-weiber und kinder im feld und noch mehr im quartier viele ungelegenheit verursachen, als seynd auch gegen das heurathen der soldaten vile crays-schluͤsse abgefasset worden
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 263
  • die zum zucht-hause condemnirte soldaten-weiber sind von dem regiment zu unterhalten
    1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1914
  • bey den soldatenweibern ist [als Strafe] sonderlich das fiedeltragen vor der hauptwache gewoͤhnlich, oder sie werden an den esel damit geschlossen
    1771 Zincke,KriegsRGel. 62
  • die soldatenweiber muͤssen sich der hoͤckerey wegen von dem magistrate oder vom policeyamte mit freyzetteln versehen
    1785 Fischer,KamPolR. III 212
unter Ausschluss der Schreibform(en):