Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Soldreiter

Soldreiter

, m.

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Söldner, der zu Pferd dient
  • wuͤrden wir aber so viel soldtreuter bekommen, nehmlich uͤber die 4000 noch 1000 oder mehr pferde, alsdann soll bey uns stehen, unsere landsassen anheimisch zu lassen
    1546 Lünig,RA. V 2 S. 266
  • geloben vnd versprechen, hinfurt ... weder yhn noch ausserhalb landes nicht soltreutter noch ander krigesfolck anzunemen
    1554 Sachsse,MecklUrk. 224
  • wie dan insonderheit vnsere landreuter, wie auch ein jeder gerichtsherr vber seine leute ... gewalt haben sollen, von den bruchfelligen auff der einspenniger vnd soltreuter anzeigen, die vorwirckte straff ... einzufordern
    1599 CCMarch. V 5 Sp. 30
  • die andern hoffleut und soldtreuter werden nach erheischung deß orts, doch da viel zäun sindt ihnen am füglichsten, quartieret
    1602 Kirchhof,MilitDisc. 117