Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): solenn

solenn

, adj., adv.

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rechtsförmlich, feierlich; in aller Form
bdv.: solennisch
  • es mag auch testamentum solenne mit papier gemacht werden
    TeutschForm. 1571 Bl. 160v
  • eine solenne ober ambts commission
    1679 ZSchles. 3 (1860/61) 139
  • meßen seynd solenne und privilegirte jahr-maͤrckte, welche ihr recht entweder vom kayͤser, oder vermoͤge einer undencklichen gewohnheit erlanget haben
    1704 Hübner,ZtgLex. 698
  • giebt es unter grossen potentaten, fuͤrsten und herren, zweyerley art briefe, nemlich: 1. solenne oder cantzley-briefe, und 2. hand-schreiben
    1720 Lünig,Kanzleizeremoniell 41
  • in allen solennen conventen, general-versammlungen, oder auch wo reichs-crays-deputirte zusammenkommen
    vor 1746 Moser,StaatsR. 26 S. 274
  • zum kroͤnungsact durch solenne deputationes abgeschickter reichskleinodien
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 85
  • alle procuratoren muͤßen ... in der audienz, als dem solennen gerichtsort, mit schwarzen kleidern und maͤnteln ohne degen erscheinen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 217
  • mandate werden genennet alle in solenner form abgefaßte, im ganzen lande zu publizirende gesetze
    1793 Schwarz,LausWB. II 336
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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