Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): solennisch

solennisch

, adj.

rechtsförmlich, allen Formvorschriften entsprechend
  • wie offt man vsserhalb solher solennischen oder herlichenn wortordenung recht spricht ..., so ist nit von noͤten, die interdict zemelden
    1536 Fuchsperger,Inst. 89v
  • nach solennischer vollendung solcher angedeuter außruͤff, vmbschlagungen, verkauffungen, vnd adiudicationen, alsbaldt der steigerer den werth seiner steigerung bezahlt, ... soll er in possession der jhme adiudicierten ding gesetzt ... werden
    1599 LothrGO. 79
  • da es jedoch ein abgengig ding were, kan es vor solcher zeit, vmbgeschlagen vnnd verwendt werden, vermoͤg, daß es jedoch solemnischer weise geschehe, vnd daß die verkuͤndigung, wie obstehet, ins werck gerichtet, auch daß die darab ingeloͤste pfenningen, dem, so innerhalb vorgeschriebener zeit der sechs wochen erscheinen ... erweisen wuͤrdt
    1599 LothrLbr. VI 7
unter Ausschluss der Schreibform(en):