Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): solennisieren

solennisieren

, v.

rechtsförmlich, auch feierlich vollziehen
  • daß das testament an einem ort auff ein zeit von jhme testatore selber vnnd den zeugen vnterschrieben, besiegelt vnd voͤlliglichen solennisiert werde
    1587 Bemel,TraktTestam. 14
  • dann anfenglich das testament wol dermassen solennisiert, vnd mit allen requisiten verwahret mag worden seyn, daß solches, wann man die zeit seines vrsprungs ansihet, in rechten kraͤfftig vnnd bestendig zuhalten
    1587 Bemel,TraktTestam. 109
  • eheleuth tretten ... als baldt nach jhrer solemnisierten vermaͤhlung in gemeinschafft der immobilien oder liegenden guͤtern, so sie in werendem ehestandt acquestieren ... vnd gewinnen
    1599 LothrLbr. II 6