Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Solennität

Solennität

, f.

Förmlichkeit, vorgeschriebene Rechtsform; auch: feierliche Bestätigung, (rechtlich relevante, von Rechts wegen erforderliche) Zeremonie
  • vbergaben vff todtfell ligender vnd vnbeweglicher güter ... soͤllen glycherwyse vor rate oder gericht ... in schrifften gescheen mit masse solennitet vnd andern wie hieuor von vbergaben vnder den lebendigen geschriben steet
    1498 WormsRef. IV 2, 2, 1
  • es moͤgen auch schultes vnd schoͤffen zů fürung der gezügen drey dilationes samptlich vnd sunderlich geben one erkantnüß einicher vrsach vnd solennitet 
    FrankfRef. 1509 fol. 15v
  • das jn auffrichtung der offen instrumenten vnd jr solemniteten diß form gehalten vnd nemlich jn anfang, nach anruffung des goͤtlichen namens ... die iarzal vnsers hails [folgt]
    1512 RNotarO. A ijv
  • vnser houerichter vnd yederzeit zůgeordenten beysitzer moͤgen zů fürung der kuntschafft vnd gezeügen drei dilationes samentlich oder sünderlich geben one erkantnüs einicher vrsachen vnd solemnitet 
    MainzHofGO. 1516/21 D ijr
  • wider die burger ist das fürpott gar schwaͤrlich mit ordnung solempniteten vnd geperden, mit mancherley zil vnd tag vßrede vnd inzuͤg zůgangen, dadurch man etwo in einem gantzen iar ... einen burger nit hat moͤgen zů recht bringen
    1520 FreiburgStR. I 1 Einl.
  • wo ein testament oder letster will, wider, oder vsserthalb solcher form vnd solempnitet gesetzt wer, daß das gentzlich zenichten sye
    1520 FreiburgStR. III 5, 38
  • wiewol die gemainen geschriben recht lauter und clar anzaigen, mit was solemnitet und zirlichait all und yde clagen sollen vor dem richter fürgebracht werden
    1521 WindsheimRef. 33
  • nach absterben des altten testirers ist sein testament, mit einer solemniteten in beyweßen der testamentarien, eines offnen notarien, vnd zweyer gezeügen eroffnet
    1522 Fruck,TeutschForm. 1522 Bl. 48v
  • welcher also vom vntergang im fußstapffen appelliert, oder innerhalb zehen tagen sein beschwerden in appellacion weyß vnns burgermeyster vnd rath anbringt, der soll den vntergengern onn sollennitet, auch der parthey nun selber muͤndtlich solchs verkuͤnden
    1541 HeilbronnStat. IX 4
  • so ain richter auff fürzaygung brieflicher vrkundt ... on weytern proceß ain geschaͤfft thůt, ... ist in solchen offenbaren faͤllen kayner gerichtlichen solemnitet von noͤtten
    1544 Perneder,Proz. 71v
  • wie aber, vnd mit was solennitet, maß, vnd gestalt, in obbestimpten puncten ... fuͤrgefahren werden soll, lassen wir es bey eines jeden gerichts, darunter der beklagte vnd verlierende theil gesessen, ... alter gewonheit bleiben
    BrschwWolfenbHofGO. 1571 Tit. 72
  • es soll aber die vierdte dilation ... mit rechtlicher solennitet gegeben werden, nemblich, daß der so die vierdte dilation begert, schwere einen eidt zu gott ..., daß er weder durch sich noch niemandt andern der verhoerten zeugenn sage erlernet oder erfaren [hat]
    1571 MünsterLGO. II 12
  • von dem notariat ampt, ... wie sollich ampt ... mit allen formblichen sollenniteten vnd andern darzů gehoͤrigen wesenlichen stucken gebraucht werden solle
    1576 Lettscherr
  • es sol auch den weibern, wittiben vnd iungfrawen ... testament oder codicill, obgemelter massen zu verordnen, frey vnd offen stehen, vnd dieselben ... fuͤr krefftig gehalten werden, vnangesehen, ob sie gleich die solennitet jhrer ehelichen oder anderer vormuͤnden, darbey nicht gebraucht hetten
    BreslauStat. 1588 Art. 5
  • [da] unsere camerer uns zu khirchen, processionen, hochzeiten, ladtschafften oder andern soleniteten offentlich dienen
    1589 Kern,HofO. II 216
  • worauff er schuͤldig sein soll, ... seine beyspruche durch sich oder durch seinen geuollmechtigten mit gewonlichen solenniteten nach landt rechte zu thun
    EiderstLR. 1591 III 36 § 10
  • solemniteten in aufrichtung der instrumenten: ... nach anruͤffung des goͤttlichen nammens ... die jahrzahl vnsers heils, ... darnach innhalt der geschehenen handlung, darnach die gezeugen ... vnd zu letst das signet vnd vnderschrifft des notarien
    1610 Sattler,Thes.3 28
  • wie im h. roͤm. reiche die lehen mit solennitaͤten verliehen, also werden sie auch mit gar besondern ceremonien denenjenigen wiedergenommen, welche ... in die reichs-acht erklaͤret sind
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 938
  • von denen bey reichs- und boͤhmischen lehens-reichungen uͤblichen solenitaͤten und ceremonien
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 938
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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