Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Soll
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1Soll
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, n.
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kaufmannssprachlich: ausstehende finanzielle Forderung, Fehlbetrag, negativer Betrag iU. zu Haben; unter dem Soll auf der Sollseite (der kaufmännischen Rechnungsführung)
vgl.
sollen (I)
- cassa vber einnam, vnd ausgab, bahren gelts, soll1640 Glücksmann,BernHausb. 119
- schuldner ... allwo bey denen kauff- und handelsleuten sie als debitores unter dem soll geben, und die glaubiger ... unter dem soll haben1670 Abele,Unordn. I 114Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- man muß aber die rechnung so ansetzen, daß auf das soll der nation die zinse der schulden, die civilliste und die jaͤhrlichen dem parlement vorgelegten noͤthigen ausgaben ... gesetzt werdenGGA. (1775, Zugabe) 319
- das befundbuch, worinn jaͤhrlich einmal das verzeichniß des ganzen stands der handlung in vorrath und abgang, auch soll und haben (d.i. einnehmlichen und ausgeblichen schulden) eingetragen wurde1810 Brauer,ErläutCNap. IV 371
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