Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Soll

2Soll

, n.

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kaufmannssprachlich: ausstehende finanzielle Forderung, Fehlbetrag, negativer Betrag iU. zu Haben; unter dem Soll auf der Sollseite (der kaufmännischen Rechnungsführung)
vgl. sollen (I)
  • cassa vber einnam, vnd ausgab, bahren gelts, soll 
    1640 Glücksmann,BernHausb. 119
  • schuldner ... allwo bey denen kauff- und handelsleuten sie als debitores unter dem soll geben, und die glaubiger ... unter dem soll haben
    1670 Abele,Unordn. I 114
  • man muß aber die rechnung so ansetzen, daß auf das soll der nation die zinse der schulden, die civilliste und die jaͤhrlichen dem parlement vorgelegten noͤthigen ausgaben ... gesetzt werden
    GGA. (1775, Zugabe) 319
  • das befundbuch, worinn jaͤhrlich einmal das verzeichniß des ganzen stands der handlung in vorrath und abgang, auch soll und haben (d.i. einnehmlichen und ausgeblichen schulden) eingetragen wurde
    1810 Brauer,ErläutCNap. IV 371
unter Ausschluss der Schreibform(en):