Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sollizitator

Sollizitator

, m.

(für ein Bittgesuch oder eine Verhandlung) entsandter Vertreter; Sachwalt (III); Person, die Sollizitaturen ausführt
  • daß hinfuͤro weder unser cammerrichter, noch einiger der assessores oder urtheiler einigen procuratorn, redner, sollicitatorn ... bey ihnen im hauß wesentlich oder in kost haben noch halten
    1500 (ed. 1747) RAbsch. I 71
  • was J. ... als seiner gnaden solicitator bisshere bei kais. maj. vonwegen des gewonlichen schlegschatz ... gearbeit, bisshere aber nichtzit erlangt hab
    1526 JbKunsthistKaiserh. 10 (1889) p. 48
  • daß weder der key. maiest. cammerrichter, noch einicher beisitzer, prothonotari, notari oder leser einiche parthey, procuratorn, redner, sollicitatorn ... bey inen im hauß wesenlich oder in der kost haben [soll]
    1555 RKGO.(Laufs) I 13 § 14
  • wir wollen auch, daß unsere räthe ... von den partheyen deren sollicitatorn und bothen selbst keine supplicationes annehmen
    1637 GesSammlMecklSchwerin I 47
  • [mangelhafte acta:] so solle gegen denjenigen prokuratorn, advokaten und sollizitatorn, welche anlaß hierin geben und, ehe dann legitime submittiert, um urteil anhalten, gebührendes einsehen beschehen
    1654 JRA.(Laufs) § 153
  • solle sich hinfuͤroan kein sollicitator oder gemeiner secretarius unterstehen, in die cancellos oder schreib-stuben des expeditors, concipisten, wie auch der cantzellisten hinein zugehen
    1662 CAustr. I 21
  • [unordnungen durch] nicht-erscheinung der advocaten ... schickung der solicitatoren oder gar dero schreiber-jungen, die keine genugsame information oder experientz ... haben
    1714 CAustr. III 774
  • alle advokaten, agenten und sollicitatorn sollen sich der auskundschaft der ... geheimnüssen des hofkanzley-raths enthalten
    1762 Kretschmayr-Walter III 162
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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