Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommeranweisung
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, f.
Veranlagung zu einer Steuer, die zu einem Termin im Sommer (I) zu entrichten ist; hier: des Steuerbeitrags zu den Militärausgaben
- hat er [executions-commissarius] aus denen mitgegebenen repartionen sich der verschidenen sommer- und winter-anweisung halber zu informiren und die original-urkunden, was darauf zur regimentscassa bezahlt, jedes orts sich vorzeigen zu lassen1693 Moser,KreisVerf. 715Faksimile - in Google Books