Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommergerstenzehnt

Sommergerstenzehnt

, m.

Zehntabgabe vom Ertrag der Sommergerste 
  • hat ihm die herrschaft aus besonderen gnaden doch ohne consequenz auch den sommergerstenzehenden von diesen hanfländern bewilliget
    1601/1788 WürtLändlRQ. II 549
  • so hat er allen den winter- vnd sommergärstenzenden zů K.
    1604 ArgauLsch. II 136