Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommerrecht

Sommerrecht

, n.

Berechtigung zur anteiligen Weidenutzung der Sommerallmende 
  • das man nun [welle] ... die tagwan uff das ustag recht und somerrecht theilen, namlich wan es in ustagen einer khu 1 tagwan gibt, so soll einer somerkhu 4 tagwan zu gleit werden und so vortan
    1709 BernRQ. II 7 S. 305
  • daß nach dem seybrief ein armer aussert seinem sommer-recht nur denzumahlen einer kuh frühling- und herbstallment nuzen kan, wenn er selbst eine kuh gewinteret
    1775 Niedersimmental 192
  • die allment-stuk, so für die sommer-rechte gegeben werden
    1795 Niedersimmental 192
unter Ausschluss der Schreibform(en):