Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommerrecht
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, n.
Berechtigung zur anteiligen Weidenutzung der Sommerallmende
vgl.
Kuhrecht,
Sommerkuh (I)
- das man nun [welle] ... die tagwan uff das ustag recht und somerrecht theilen, namlich wan es in ustagen einer khu 1 tagwan gibt, so soll einer somerkhu 4 tagwan zu gleit werden und so vortan1709 BernRQ. II 7 S. 305
- daß nach dem seybrief ein armer aussert seinem sommer-recht nur denzumahlen einer kuh frühling- und herbstallment nuzen kan, wenn er selbst eine kuh gewinteret1775 Niedersimmental 192Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die allment-stuk, so für die sommer-rechte gegeben werden1795 Niedersimmental 192Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"