Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommerschule

Sommerschule

, f.

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Schulunterricht im Sommer (I); auf dem Land idR. kürzer und unregelmäßiger als im Winter
  • sommerschulen auff dem land sollen, wo es wegen der feldgeschaͤffte nicht taͤglich seyn kann, dennoch die wochen hindurch wenigst 1 tag oder 2 gehalten werden
    1687 Reyscher,Ges. XI 1 S. 15
  • ob auch die sommer-schule von johannis bis michaëlis gehalten werde
    1734 BrschwLO. I 605
  • general-verordnung ... gegen die in sommer- oder winterschulen ausbleibende kinder
    1756 SammlBadDurlach I 85
  • die sommer-schulen aber sollen des vormittags, oder nach den umstaͤnden des ortes, nachmittags in drey stunden alle tage der woche gehalten werden
    1763 NCCPruss. III 267
  • mit dem naͤchsten anfang der sommer- oder winterschule 
    1796 BadKirchInstr. 346
  • die schulen werden in sommer- und winter-schulen eingetheilt; jene fangen den 23. april an, und schließen sich mit dem 23. october, worauf diese ihren anfang nehmen
    1806 Roman,BadKirchR. 119