Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommerschule
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, f.
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Schulunterricht im Sommer (I); auf dem Land idR. kürzer und unregelmäßiger als im Winter
vgl.
Schule (II)
- sommerschulen auff dem land sollen, wo es wegen der feldgeschaͤffte nicht taͤglich seyn kann, dennoch die wochen hindurch wenigst 1 tag oder 2 gehalten werden1687 Reyscher,Ges. XI 1 S. 15
- ob auch die sommer-schule von johannis bis michaëlis gehalten werde1734 BrschwLO. I 605Faksimile - in Google Books
- general-verordnung ... gegen die in sommer- oder winterschulen ausbleibende kinder1756 SammlBadDurlach I 85Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die sommer-schulen aber sollen des vormittags, oder nach den umstaͤnden des ortes, nachmittags in drey stunden alle tage der woche gehalten werden1763 NCCPruss. III 267Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- mit dem naͤchsten anfang der sommer- oder winterschule1796 BadKirchInstr. 346
- die schulen werden in sommer- und winter-schulen eingetheilt; jene fangen den 23. april an, und schließen sich mit dem 23. october, worauf diese ihren anfang nehmen1806 Roman,BadKirchR. 119Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)