Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommerweide
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, f.
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im Sommer (I) genutzte Weide; häufig eine Allmende (IV u. IV 2) mit reglementierten Weiderechten
- [sollen sie] wol erwegen, wieuil an jedem ort auff der sommer vnd herpstwaide, an rinder, haupt vihe vnd schaaffen, außgebracht, darmit die waiden vnd fuͤterung nit übertriben [werden]1552 WürtNLO. 68vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- dieselben [zugekauften Rinder] schlachind sy uff die sommerweiden, mestind die und verkouffinds hernach widerumb, überlaͤstind hiemit ein gmeind uff den allmënten1588 ZürichOffn. I 181Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- die drey fürnembsten höfpauren ... mögen wol drey jauchart zur sommerwaid einmachen, ... die andern paurn aber ... jeder anderthalb jauchart1598 WürtLändlRQ. I 782Faksimile (ca. 53 KB)
- wir woͤllen auch, daß die ihenigen, so in vnserm hertzogthumb mit den schaaffen die sommerwaiden beschlagen, die schaar darinn halten, vnd die wollen in solchem vnserm hertzogthumb verkauffen sollenWürtLO. 1621 S. 809Faksimile - in Google Books
- so soll auch umb maytag niemand zugelaßen werden, sein vieh im gemeinen sommerweide loßgehen zu laßen, ... ehe die nachbahren darümb einig sind1722 SchleswDorfO. 253
- weren ... dieselbe befuegt, sothanes vich ... auf die sommerwaid zu stöllen1748 Tirol/ÖW. III 127Faksimile (ca. 50 KB)
- soll einem jeden koͤhler-meister verstattet werden zwo melkende kuͤhe ... auf die sommerweide mitzutreiben1779 Moser,ForstArch. V 194
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