Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommerzehnt

Sommerzehnt

, m.

Zehntabgabe von der Sommersaat (I) 
vgl. sommerig
  • weil dieser wegen unfruchtbahrkeit des ackers die sommersaat nicht will bestellen lassen, soll er dem pfarrer von den fünff angeregten hufen so viel einräumen, daß er davon seines außbleibenden sommer-zehends halber vergnügt werden kann
    1664 CöllnKons. 388
unter Ausschluss der Schreibform(en):