Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommerzehnt
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, m.
Zehntabgabe von der Sommersaat (I)
vgl.
sommerig
- weil dieser wegen unfruchtbahrkeit des ackers die sommersaat nicht will bestellen lassen, soll er dem pfarrer von den fünff angeregten hufen so viel einräumen, daß er davon seines außbleibenden sommer-zehends halber vergnügt werden kann1664 CöllnKons. 388
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