Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sonderbuch
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, n.
ein amtl. Buch, Register für spezielle Zwecke
bdv.:
Sonderregister
- das bei jeder pfarrkirchen ein sonderbouch von lautern papier eingebunden und jeden pfarrherren ... uferlegt werde, ... die tag und jar darin den jedes kind getauft, ins selbig buoch .. einzuschreiben1564 Schwaben/Sehling,EvKO. XII 334Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- damit die verfangenschafft den kindern desto beßer gehandt habt werde, soll dieselb ... durch einen cantzlei schreiber in gegen warth deß überlebenden ehegemechts und der kinder ... inventiert, beschriben und in ein sonderbuch einverleibt werden1626 Arnold,Eßlingen 209