Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sonderfall

Sonderfall

, m.

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auch Sondern-

I Ausnahme
  • so sich erscheint, das einer ... ligende guͤter zehen iar lang ... ingehabt, der hat ... kuntschafft gnůg zů dem eigentumb, es wer dann das etlich sonderfaͤlle fürfielen, darinn behalten wir vns vnd den richtern bevor, ye nach billicheit darüber erkantnuß zů thůn
    1520 FreiburgStR. I 9, 38
II außerordentliche Abgabe
  • wann die [mansperson] mit tod ist abgangen, so gefel der herrschafft vnn wegen der leibaigenschafft ain haubtrecht, vnd von ainem jeden gut, das ein faßnachthenna gibt ein sondernfahl 
    1576 Reyscher,Stat. 230