Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): sonderheitlich

sonderheitlich

, adj., adv., sonderheitlichen, adv.

speziell, besonder(s); insbesondere
  • sollen auch sonderheitlichen die werckh- und handwerckhs-leüth an sambstägen ... zu rechter zeit feyrabend halten
    1733 LuzernSTQ. IV 97
  • die sonderheitliche oder particular verweisung ... mit beylassung der landeshuld ... wird ... verhaͤnget, wenn die uebelthaͤter zwar keines gemeinschaͤdlichen verbrechens sich theilhaftig gemacht, deren verbleiben jedoch an dem orte ... eine besondere aergerniß ... geben wuͤrde
    1769 CCTher. 6 § 11
  • [man soll] sonderheitlich auch auf das bau- und brennholtz, leder eimer u. sonstige feüer gerätschafften im rathhauß achthaben
    18. Jh. RheingauLändlRQ. 29
unter Ausschluss der Schreibform(en):