Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sonder/sondern
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sommerzeits
1sonder
2sonder
Sonder
, n., m., f., Sondern, n., m.I von der Feldgemeinschaft bzw. der gemeinen 1Mark (I 1) abgetrenntes oder keiner Grund- oder Schirmherrschaft unterworfenes Landgut oder Besitztum; auch als Herrengut
II Teilung, Absonderung
sondern
, v.I (vermögensrechtlich) trennen; von Land oder Gütern: aufteilen, (ab)teilen; von Personen: jn. von/mit jm. sondern jn. abfinden, ausbezahlen, schichten (I), abschichten
II ausgliedern, (institutionell) abtrennen
III begrenzen, abgrenzen, mit einer Grenzmarkierung versehen
IV (einen Körperteil) abtrennen, abhacken; als Todesstrafe
V (eine Ehe) scheiden
VI von etw. ausnehmen, ausschließen, abweichen
VII unterscheiden, differenzieren
VIII wie 1sortieren (I)
IX (best. Personen) isolieren
X (von einem Amt) ausschließen