Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sondertat
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Sondertat
, f.
in Tateinheit mit einer anderen begangene weitere Straftat
- diweil in dergleichen sachen zweierley verbrechen, der kirchenbruch oder sacrilegium, und die sonderthat, als raufen, schlagen, verwundung ... geschehe ..., daß der geistlichen obrigkeit den begangenen kirchenbruch zustraffen, ... das frevelen ... allein ein rath ... zu handlen haben1582 Augsburg/Lünig,RA. V 1 S. 853
- die sonderthat aber allein der rath gegen den layen ... zu bestraffen ... macht haben solle1743 Stetten,AugsbG. I 644