Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sondertat

Sondertat

, f.

in Tateinheit mit einer anderen begangene weitere Straftat
  • diweil in dergleichen sachen zweierley verbrechen, der kirchenbruch oder sacrilegium, und die sonderthat, als raufen, schlagen, verwundung ... geschehe ..., daß der geistlichen obrigkeit den begangenen kirchenbruch zustraffen, ... das frevelen ... allein ein rath ... zu handlen haben
    1582 Augsburg/Lünig,RA. V 1 S. 853
  • die sonderthat aber allein der rath gegen den layen ... zu bestraffen ... macht haben solle
    1743 Stetten,AugsbG. I 644