Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sonnenkram

Sonnenkram

, m.

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I (im Freien stehende) Verkaufsbude eines Sonnenkrämers 
bdv.: Sonnenbaude
vgl. Kram (I)
  • meistentheils, welche so zu vns kommen, dieser handthierung [offenfeger] nachziehen vnd ihre sonnenkraͤm daneben haben
    1590 Albinus,Bergchr. 88
II Tätigkeit als Sonnenkrämer 
  • diejenigen in denen dorfschaften, welche zu einem sonnen-cram die erlaubniß erhalten, ... [haben] die gewoͤhnliche abgabe ... zu entrichten
    1789 Heinemann,StatRErfurt 376