Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sorgemann
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Sorge
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, m.
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bei einem Trauerfall: offizieller Repräsentant der trauernden Familie; auch als ein Ehrenamt
Sachhinweis: ZHambG. 1 (1841) 514
- ist ein gewisser mann bestellet, welcher in iedem trauer-hause wann es zeit ist, ... im namen e.e. raths dem sorgemann selbst anmelden soll auszutreten1650 HambMandSamml. I 92Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß, sobald die schuͤler aus der schule gehen, der ansager dem sorgemann der ersten leiche anmelden soll auszutreten; sobald die erste leiche zugetragen wird, soll der ansager nach der andern leiche gehen, und dem sorgemann den austritt ansagen1660 HambMandSamml. I 168Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn in einem hause iemand an vorwesender seuche gestorben, alsdann soll keiner, der zuvor mit im hause gewesen oder gewohnet, mit zur leiche, weniger fuͤr sorge-mann gehen1664 HambMandSamml. I 218Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sorgemann: trauermann, anfuͤhrer des leichengefolges1806 Schütze,HolstId. IV 159
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