Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sorgemann

Sorgemann

, m.

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bei einem Trauerfall: offizieller Repräsentant der trauernden Familie; auch als ein Ehrenamt
Sachhinweis: ZHambG. 1 (1841) 514
  • ist ein gewisser mann bestellet, welcher in iedem trauer-hause wann es zeit ist, ... im namen e.e. raths dem sorgemann selbst anmelden soll auszutreten
    1650 HambMandSamml. I 92
  • daß, sobald die schuͤler aus der schule gehen, der ansager dem sorgemann der ersten leiche anmelden soll auszutreten; sobald die erste leiche zugetragen wird, soll der ansager nach der andern leiche gehen, und dem sorgemann den austritt ansagen
    1660 HambMandSamml. I 168
  • wenn in einem hause iemand an vorwesender seuche gestorben, alsdann soll keiner, der zuvor mit im hause gewesen oder gewohnet, mit zur leiche, weniger fuͤr sorge-mann gehen
    1664 HambMandSamml. I 218
  • sorgemann: trauermann, anfuͤhrer des leichengefolges
    1806 Schütze,HolstId. IV 159