Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): souverän/Souverän

souverän

, adj.

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I unumschränkt mächtig
  • tenwaire datter anderen groote redenen ende nootsake inne gebuerde, soe soude men die mogen evoceren voir den souverain heere
    1496 CoutBrab. II 2 S. 91
  • haus-vaͤter, die sich zur zeit in keine republiqven noch nicht eingelassen hatten, sich in ihren haͤusern auf gewisse masse denen souverainen herrn oder fuͤrsten gleich bezeuget
    1691 Pufendorf,Sittenlehre 426
  • souveraine herrn [pflegen] sich von gottes gnaden zu schreiben und in plurali zu reden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 57
II unabhängig, rechtlich selbständig, eigene Hoheitsrechte ausübend
  • den sovereinen bailiou van sinte Pieters van Ghent
    1281 CorpAltdtOrUrk. I 427
  • myne heeren van den rade als souveraine justicie
    1510 Wielant,InstrCrim. 73
  • daß die genaueste nachlebung solcher kriegs-ordren ..., wenn sie von einem souverainen fuͤrsten ... herkommet, ... unvermeidlich sey
    1696 Winckler,Edelm. 472
  • souveräne staaten und völker oder die beherrscher derselben leben im stande der natürlichen freiheit. keiner ist des anderen gesetzgeber oder richter, sondern jeder verfährt in allen seinen handlungen nach eigner willkür
    1757 RechtVerfMariaTher. 301
  • weil nun souveräne fürsten und staaten nicht nötig haben, sich wider willen in die streitigkeiten anderer zu mischen, so steht ihnen ... das recht zu, bei einem krieg ... neutral zu bleiben
    1757 RechtVerfMariaTher. 340
  • ist auch unter den republiquen ein grosser unterschied; indem einige nur aus einem einigen corpore bestehen, andere hingegen enthalten vielerlei provinzen, deren jede fuͤr sich souverain ist
    1777 Moser,VölkerR. 20
  • kann es wohl neben einander stehen, daß ein staat gantz souverain, ja gar ein reich sey, und doch von einem anderen souverain zu lehen gehe
    1777 Moser,VölkerR. 22
  • wenn gleich ein halb souverainer staat viel maͤchtiger ist ... als ein gantz souverainer; so muß eben doch der halb souveraine ... einen anderen fuͤr sein ober-haupt erkennen
    1777 Moser,VölkerR. 26
  • ist es klar geworden, ... daß Preußen nicht als ein deutscher reichsfürst auf gleichem fuße mit den übrigen ständen, sondern als ein eigner, souveräner, mächtiger staat zu betrachten ist
    1802 Hegel,PolitSchr. 122
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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Souverän

, m.

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unabhängiger, selbständiger Herrscher, Regent
  • dat ... de souverain landthere es van al den gronde
    1421 ChartPierreGand II 186
  • al woude de richter oft souverain de sake wederom voir hen stellen
    1496 CoutBrab. II 2 S. 49
  • ende hy moet doen uproupen den procureur generael, den souverain van Vlaendren, den bailliu van der plecke daer tcas ghecommicteert es, metgaders de gheinteressceerde partie
    1515/16 Wielant,InstrCrim. 282
  • daar deze bloedverwanten hun recht op de nalatenschop ontleenen aan de liberaliteit van den souverein 
    1587 PractHofHoll. 48
  • ein regent, der keinen uͤber sich hat, wird ein souverain ... genannt
    1773 Moser,NStaatsR. XIV 16
  • behaupten verschiedene roͤm. catholische souverainen, ... daß, wenn ein ihnen unanstaͤndiger cardinal zum pabst erwaͤhlet werden wollte, sie dagegen sprechen koͤnnen
    1777 Moser,VölkerR. 98
  • ein fremder souverain ist ... nicht an die landesgesetze gebunden; aber eben so wenig ist er befugt, dagegen zu handeln
    1777 Moser,VölkerR. 140
  • ein souverain ist befugt, zu verbieten, daß die in seinen landen gangbaren muͤnzen nicht aus seinen staaten verfuͤhret werden
    1777 Moser,VölkerR. 470
  • jeder souverain ist in seinem lande eine canzley anzuordnen berechtiget
    1800 RepRecht V 141
  • [die uͤbrigen diener werden] nach verhaͤltniß des kammer-einkommens, welches dem souveraͤn zufaͤllt, gegen dasjenige, was dem standesherrn bleibt, zwischen beiden ... getheilt
    1807 SammlBadStBl. I 475
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