Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): spänen

spänen

, v.


I pfänden; insb. in Bezug auf Immobilien, deren Pfändung durch Aushauen eines 1Spans (I 2) erfolgt; auch in Bezug auf Leibeigene
  • erlegt ehr [beklagte] dem gerichte die gerechtigkeit ... und lest den nochrichter den selben grundt spaehnen, das ist: ehr schneidet einen spahn aus der tueren oder tuergericht und gibt in dem klaeger ... noch solchem spaehnen lest der klaeger das selbe haus oder grundt am nechsten wochen markt tage dornoch offentlichen ... ausruffen
    1550 OlmützGO. 19
  • hab ich ime angezaigt ... wie dass er ... ausstendige steurn von der brobstey nit bezahlt, ... ime etliche pawrn zu der brobstey gehörig zu spänen 
    1563 MittKrain 2 (1889) 225
  • wann einem ... persöhnlichen spruch halben seine gueter angesezt werden, so sollen dieselben gespänten gueter durch ofne edict dem negsten befreundten angeboten werden
    1573 NÖLTfl. II 3 § 25
  • ohn des lehensherrn vorwirken ... khan khain lehenguet gespänt noch geurlaubt werden
    16. Jh. NÖLehntraktat 206 § 1
  • auf den ersten rechttag erkennt man durch die ordenlich umbfrag, dar inn die procuratores die erst stimb geben das haus zespanen oder ein span zenehmen und ... den span oder wasen für gericht zebringen
    16. Jh. StraubingStR. 333
  • S. ... hat ... wie gerichtsgebreuchig, auf erlangte behöbnus spänen lassen, ... darauf herr bischove die gespänten unterthanen fur sich ervordert
    1607 AktGegenref.2 II 449
  • ob ein vaß wein oder mehr gespennt wurt von dem richter oder ambtmann ... wer dieselbigen wein verthätt ân des amtmanns willen ... ist der herrschaft zu wandl verfallen fünf gulden
    1665 NÖsterr./ÖW. VII 866
  • richter und geschwohrne sollen gewalt haben zu stainen und zu spännen wer sie darum bitt und ihnen ihr gerechtikeit darum gibt
    Ende 17. Jh. ÖW. VII 700
  • wann nun ... der oeschay also ein gut spaͤhnt, schollen oder waasen daraus nimmt
    1713 SchwäbWB. V 1471
  • so mus er [glaubiger] doch diejenige stuck und guͤter, welche er ansetzen will ... wuͤrklich spaͤnnen und in dem gerichtlichen ansatz nehmen
    1752 Greneck 348
II von Fässern: zum Zweck der Abgabenerhebung den Inhalt feststellen und auf einem 1Span (II) vermerken
  • [spöhner sollen das umgeld] fleissigst beobachten, und zu dem ende alle faß spöhnen, die ausgehauene spöhn wohl bewahren, und solche ... zu jeder viertel-jahrs-zeit bey vorgenommener abrechnung fürlegen und ... anzeigen, was aymer- und maasweiß verkauffet [wurde]
    1697 B. Iländer, Verfassung der Reichsstadt Hall (Schwäbisch Hall 2001) 195
  • jeder wirt soll ... den beeden stadtbeamten u. bürgermeistern anzeigen und die fässer spänen lassen
    1764 SchwäbWB. V 1471
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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