Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spängroschen
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, m.
Gebühr für die Berechtigung 1Späne (III) zu sammeln
- weiln ... wo bauholtz gefaͤllet wird, viel ... spaͤne vorhanden, so sol der schoͤsser ... den jenigen, welche es zusammlen begehren ... zeichen zustellen, ... und ... der spaͤn-groschen von ihnen ... gefodert werden1664 CJVenatorio-Forest. III 37Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
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