Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): später

später

, adj.

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  • verbleibet dem glaubiger blos uͤbrig, sich durch das jus offeredi oder darbietens-recht bey der spaͤteren special-hypothec zu erhalten
    1752 Greneck 358
  • ein fruͤheres testament wird durch ein spaͤteres guͤltiges testament ... aufgehoben
    1811 ÖstABGB. § 713
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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