Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spätling

Spätling

, m.

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I im späteren Kalenderjahr zur Welt gekommenes Tierjunges; als Abgabe
  • enxenia et den. ebdomodales et spetlinge et den. pro sacrificio solvit sicut scriptum est Matheus officialis de Gloednitz
    1285 GurkUrb. 31
II nach dem Tod des Vaters geborenes eheliches Kind
  • kinder, die bey ihres vaters tode noch nicht gebohren waren, heißen spaͤthlinge (posthumi) und haben die besonderen rechte, daß sie den bereits gebohrnen kindern gleich gehalten und gar nicht enterbt werden koͤnnen
    1785 Fischer,KamPolR. I 46
unter Ausschluss der Schreibform(en):