Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spätling
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(Spatenpfändung)
Spatenrecht
Spatenstechen
später
Spät'erde
(Spatestechung)
Spatfenster
spatig
spätig
Spatland
Spätling
, m.
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I
im späteren Kalenderjahr zur Welt gekommenes Tierjunges; als Abgabe
- enxenia et den. ebdomodales et spetlinge et den. pro sacrificio solvit sicut scriptum est Matheus officialis de Gloednitz1285 GurkUrb. 31
II
nach dem Tod des Vaters geborenes eheliches Kind
- kinder, die bey ihres vaters tode noch nicht gebohren waren, heißen spaͤthlinge (posthumi) und haben die besonderen rechte, daß sie den bereits gebohrnen kindern gleich gehalten und gar nicht enterbt werden koͤnnen1785 Fischer,KamPolR. I 46Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)