Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): spalten
spalten
, v.
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I
etw. (gewaltsam) der Länge nach zerteilen; Tier (uä.) mit gespaltener Klaue/gespaltenem Fuß Paarhufer
- wirt aber ein tůch vervelschet, der git ein pfunt und sol mans spalten dur den rugge2. Hälfte 13. Jh. ZürichZftG. I 2
- wenn ein lehenmann stirbt so soll er ze val geben das best thier mit einer gespaltenen clawen oder mit ungespaltenen clawen ob man das findt damit der erb denn das erbteil ohne erschaz [nimmt]1434 Burckhardt,Hofr. 47Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das best hopt ... mit einem gespalten füsse1461 GrW. I 53Faksimile (ca. 225 KB)
- [B. ist,] weil er ... gott gelaͤstert gehabt, ... verdampt worden, das man jm mit eim glůenden eisen ein lefftzen spalten solte1591 Fischart,Daem. 151Faksimile (ca. 245 KB)
II
(in Gruppen) aufteilen, unterteilen; gespaltene Zunft Zusammenschluss mehrerer Zünfte, die lediglich fachspezifisch getrennt beraten
- söllen die alpmaister den hauffen vich zellen und sechen wie vill man müsse spalten mit sampt den alpknechten1556 VorarlbAgrU. 157
- wollen wir, das unsere hofcamersachen nit gespalten oder abgesundert, sondern alle und jede camerhändl ... in völligem camerrath gehandlet und beratschlagt werden1568 HofkInstr. 323Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- wann durch den testirer, oder durch die obrigkeit die verwaltung gespalten, vnd einem jeden sein portz oder antheil geordnet were worden, was er versehen vnd verrichten sol1576 Damhouder,Patrocinium 64Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- gespaltene zuͤnfte: es dienen auch oft zwey oder dreyerley handwerck in eine zunft, die aber nichts desto weniger ihre besondere gesellschaften haben, als zu Zuͤrich die pfister und muͤller, die schaͤrer und schmiede1735 Leu,RegEidg. 447Faksimile - in Google Books
III
(Grundstücke, den Nachlass) aufteilen; gespaltenes Wasser Grenzgewässer, das den Anrainern anteilig zusteht; gespaltener Fuß/gespaltene Furche Grundstück, das bei einer vorhergehenden Erbteilung von einem anderen Grundstück abgetrennt wurde
vgl.
Gespilde (I)
- als wann ainer etlichen seinen erben xviij. thail bestympt, vnd noch ainen oder mer erben vmb kainen thail benent het: so soll dasselb erb inn xxiiij. thail gespalten, vnd die vj. vbrig tail, dem oder denen, so mit kainem bestympten tail vergwißt waren, volgen1536 Fuchsperger,Inst. 35rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- sollen ... die einzelnen stuͤcke aber niedriger nicht als bis auf ein viertelacker gespaͤltet werden1726 Bergius,SammlLandesG. XIV 92
- gespalten wasser, flumen duobus dominis ex parte competens1738 Hayme 253Faksimile - in Google Books
- daß unter mehreren theilhabern derjenige vorgehet, der den gespaltenen fuß oder die gespaltene furche hat1769 Lennep,LandsiedelR. 425Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gespaltene fuß oder furche: wer diese hat, naͤmlich ein grundstuͤck besitzt, mit welchem das in frage seyende vor der zerreissung ein stuͤck ausgemacht hat, kann den retract vermoͤge des gespilderechts ausuͤben1800 HessenKassHB. IV 457
IV
(von Urteilen, Aussagen ua.) voneinander abweichen, divergieren; nicht einhellig, einstimmig, widerspruchsfrei ausfallen; nicht wahrheitsgemäß erfolgen
- eine gespaltene kundschaft, die zum rechten nicht genug sei1496 ZRG. 12 (1876) 272Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- an etlichen enden vrtailen die selben beysitzer auff des richters fragen, es spalt sich dann ein urtail, alßdann macht er ain meerersLayensp. 1509 A 3rFaksimile - in DRQEdit
- umbfrag im rath: ... so sich dan der rathschlag spalten soll, [soll] darauf ein vmbfrag eruolgen vnd alsdan ein jeder seinen rathschlag one vmbstendt forderlich beschließen1525 AmbergKzlO. 21Faksimile (ca. 146 KB)
- wann sich die schöpfen an disem gericht spalten oder zu erkennen nit geschickt genueg sind, holen sie rath zu W. bei den furstlichen räthen oder den ambtleuten1532 WürzbZ. I 1 S. 171Faksimile (ca. 133 KB)
- als dann auch der gezeuͤg nicht mer noch minder sagen soll, dann jme wares wissen wie obgesetzt, damit sein kundtschafft nicht gespalten werdt1539 HennebLO. II 5, 8 § 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wo sich ... vnsere raͤte in berathschlagung solcher sachen, ains ainhelligen gůtbedunckens miteinander nit vergleichen künden, sonder darin auff zwo oder mererlay mainung gespalten sein würden, sollen sy vns des ... aigentliche relation thůnBairLO. 1553 II, 1 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ain yeder gezeug, soll sein kundtschafft nit gespalten geben, nit mer, oder minder (dann souil jme, wars kundt vnd wissend ist) sagenTirolLO. 1573 II 29Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
V
in Zwiespalt, Aufruhr bringen
- die toden moͤgen nit verclagt werden, ... [außer] wann einer ein statt spelt in zwey teyl, dz ist ein zwytracht macht1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 120rFaksimile - in DRQEdit
VI
(einen Streit) schlichten, entscheiden
vgl.
Gespalt
- wurdent die gerihtzlút gezweigt, so mag der schultheiß die urteil wol spalten und deilen1460 SchlettstStR. 937Faksimile (ca. 76 KB)
- so ist vnser satzung, damit die spaͤnne vnd gezaͤnck bald gespalten vnd abgeschafft würden, eingefuͤrtGobler,Inst. 1552 Bl. 105vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit