Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): spaltig
spaltig
, adj.
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uneins, verschiedener Meinung; auch in Bezug auf die Trennung der Konfessionen im 16. Jh.
bdv.:
spänig (II)
- so ... unsere rete der sachen, die im hofcamerrat furkomen, spaltig werden und sich zu felligem beschluss miteinander nit vergleichen mogen1537 Fellner-Kretschmayr II 255Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- [es soll] auch dieser vertrag biß zu einhelliger christlicher vergleichung der spaltigen religionen, inhalt religion-friedens, gehalten werden1562 LeutkirchStR.(Lünig) 1297Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so die schöpffen vrtheil zugeben zweifelich spaltig oder vnverstendig sein, suchen sie rath bej ambtman K.16. Jh. FrkZentb. 146
- wann ain afterlehensherr ... mit seinem lehensman ... spaltig wirdt16. Jh. NÖLehntraktat tit 197