Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spaltzettel

Spaltzettel

, m., auch f.

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(einzelne) Ausfertigung einer Urkunde oder eines sonstigen zu Beweiszwecken dienenden Schriftstücks; va. als Teil eines Kerbbriefs (Zerters); insb. für Dienstverträge, Verdingungen uä.
  • 47 ℔ dn. innhallt zwaier spalltzetl an in gedingt
    1512 KgrBayernKdm. I 3 S. 2437
  • khunt und zu wissen sey gethan ... mit diser offen spalltzötl ... diser zöttlen zwo gleichlautend gemacht mit ainer hand geschriben und auseinander geschnitten und iedem teil eine zuhanden gestöllt worden
    1576 Rockinger
  • zwo gleuchlauttennde, auseinander geschnittne, mit iren petschafften v. handdtschrifften becröfftigte spalt zettlen, deren jedem thaill eine behenndigt, vffgericht
    1607 Indersdorf II 315
  • den dieneren ... solle wegen ihres geleisten eyds glaub geben werden, vnd im fall sich einige opposition vnd gegenred eraͤugen wolte, sol man die spaltzettul gegen einander halten
    1632 Noppius,AachChr. II 263
  • wie ... allen ehehalten über ihre versprochene löhn einem ieden sein ordentlicher spalt- oder dingzettel einzuhendigen ist, in welchem, was denen unterm jahr von lohn geraicht wird, aufgezaichnet ... werden solle
    1692 Blau,BöhmGlasm. I 210
  • spalt-zoͤttl oder instruction vor einen feldhuͤter, fluhrer oder eschen
    1749 Klingner I 210
  • sollen allerlei briefliche urkunden ... waß nit urbarssachen oder güeter betrefente, allein bei der landgerichtlichen obrigkeit ufgericht und verfertigt werden. dann ob ... dasjenige so auf die spän geschnitten, gefertigt, item spaltzetln fürkomen wurden, [soll] das gericht diejenigen nit handhaben
    18. Jh. Salzburg/ÖW. I 271