Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Span

1Span

, m., n.
I kleines, dünnes herausgehauenes oder -geschnittenes Holzstück; insb. in rechtssymbolischer Verwendung, als Pars pro Toto
  • 1 als Symbol einer Besitzergreifung oder Eigentumsübertragung
  • 2 als Symbol einer Immobiliarpfändung; bei der Pfändung (häufig aus dem Rahmen der Haustür) herausgehauen, dient der Span im weiteren Vollstreckungsverfahren als Pars pro Toto für die gepfändete Immobilie
  • 3 aus einem Weinfass herausgeschnitten, als Symbol für eine Weinpfändung
  • 4 zum Beweis des (fristgerechten) Erscheinens bei Richter oder Gericht; ua. vom Galgen abgeschnitten
  • 5 von einem Tatort, als symbolisches Corpus Delicti
II Stab zur Feststellung der Füllhöhe eines Fasses und zur Vermerkung des Inhalts durch Einkerbung; Kerbholz (I) 
III meist pl.: Klein-, Abfallholz; ua. als Brennmaterial, wegen leichter Entzündlichkeit feuerpolizeilich reglementiert
IV Kienspan, harzreiches Holzstück zur Lichterzeugung
V Scheide (I), insb. für Degen oder Messer
VI ein Holzgefäß mittlerer Größe; auch als Hohlmaß
VII Verwandtschaftsgrad; übtr. von den Kerben im Kerbholz (Bed. II)