Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spanbrief

Spanbrief

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I gerichtl. Urkunde, die nach erfolgter Pfändung einer Immobilie (1Spänung) deren Verwertung bzw. die Einsetzung des Gläubigers anordnet
  • wann ainer ain vrtl in recht erlangt hat, derwegen ligende guͤter mit gerichtlicher ordnung entspent, vnd jme der spenbrief zugestelt worden ist, soll der richter auf sein ansuchen dem schuldiger auspieten, vnd ain zeit ernennen, in der er das entspent gut ... dem glaubiger einraume
    NürnbRef. 1564 XI 5
  • spaͤnnbrief, speenbrief: das schreiben, worinnen befohlen wird, die execution zu vollziehen ... und so der schuldiger den glaubiger noch nicht vergnuͤgt, soll der speenbrieff ertailt und darauff dem aigenherren das gut umb die geschetzten summa angepoten werden
    1762 Wiesand 992
  • der spanbrief [bezeichnet in oberdeutschen gerichten] ... einen gerichtlichen befehl ..., vermittelst dessen der gläubiger in die liegenden gründe seines schuldners gesetzet oder die execution in die güter des schuldners erkannt wird
    1780 Adelung IV 537
II wie Spaltzettel 
bdv.: Spanzettel
  • es wird jedem neu erwaͤhlten pfarrer ... ein solcher span-brief vorgelesen und zu seinem verhalt zugestellt
    1766 Fäsi II 157
  • in dem canton Uri sind die so genannten span-briefe oder spanzedel (litteræ beneficiales, electorales, conventionales) noch in uebung. in denselben ist ein verzeichniß der geistlichen verpfruͤndeten einkuͤnften und beschwerden der pfruͤnde, deßgleichen die bedinge der erwaͤhlung, auch wie weit sich die gerichtsbarkeit der pfarrer erstreke, enthalten
    1768 Balthasar 73
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):