Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spanbrief
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1Span
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Spanamt
Spänausschneider
Spanbrief
, m.
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I
gerichtl. Urkunde, die nach erfolgter Pfändung einer Immobilie (1Spänung) deren Verwertung bzw. die Einsetzung des Gläubigers anordnet
vgl.
1entspänen
- wann ainer ain vrtl in recht erlangt hat, derwegen ligende guͤter mit gerichtlicher ordnung entspent, vnd jme der spenbrief zugestelt worden ist, soll der richter auf sein ansuchen dem schuldiger auspieten, vnd ain zeit ernennen, in der er das entspent gut ... dem glaubiger einraumeNürnbRef. 1564 XI 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- spaͤnnbrief, speenbrief: das schreiben, worinnen befohlen wird, die execution zu vollziehen ... und so der schuldiger den glaubiger noch nicht vergnuͤgt, soll der speenbrieff ertailt und darauff dem aigenherren das gut umb die geschetzten summa angepoten werden1762 Wiesand 992Faksimile - in Google Books
- der spanbrief [bezeichnet in oberdeutschen gerichten] ... einen gerichtlichen befehl ..., vermittelst dessen der gläubiger in die liegenden gründe seines schuldners gesetzet oder die execution in die güter des schuldners erkannt wird1780 Adelung IV 537Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
wie Spaltzettel
bdv.:
Spanzettel
- es wird jedem neu erwaͤhlten pfarrer ... ein solcher span-brief vorgelesen und zu seinem verhalt zugestellt1766 Fäsi II 157Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in dem canton Uri sind die so genannten span-briefe oder spanzedel (litteræ beneficiales, electorales, conventionales) noch in uebung. in denselben ist ein verzeichniß der geistlichen verpfruͤndeten einkuͤnften und beschwerden der pfruͤnde, deßgleichen die bedinge der erwaͤhlung, auch wie weit sich die gerichtsbarkeit der pfarrer erstreke, enthalten1768 Balthasar 73Faksimile (ca. 116 KB)