Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spanlicht
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spänig
Spänige
Spänigkeit
spanisch
Spanlicht
, n.
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(als Lichtquelle dienender) brennender 1Span (IV); in feuerpolizeilichen Verboten
vgl.
Schaublicht
- es soll niemand in dem markt spänliecht, schaubliecht noch gluend koll tragen offenwar15. Jh. NÖsterr./ÖW. IX 621Faksimile (ca. 48 KB)
- schleißen- oder spahnlicht oder scheibstroh [ist verboten]1525 JbMittelfrk. 56 (1909) 90
- welcher ain schaub oder spanliecht bei nächtlicher weil durch den markt tregt, ist zu wandl 72 ₰ schuldig1564 OÖsterr./ÖW. XIV 30
- wann eines, es sey inheimisch oder frembd, mit einem spanlicht im hoff oder auff die gassen geht ... solle es einer gemeind 1 ort eines gülden verfallen ... sein1620 Franken/ZKulturg. 8 (1901) 170
- flachs und hanf doͤrren ... wer sich dabey eines spann- oder kienlichtes bedient, wird empfindlich bestraft1797 KurpfSamml. V Reg. 66Faksimile - in Google Books