Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spann
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, n.
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I
Gespann von Zugtieren; ein volles Spann hat idR. 4 oder 6 Pferde
vgl.
Gespann (I)
- wan einer eine hufe ... uͤberleßet, so ist er schuldig demjenigen so die huffe wieder annimbt ... ein spann viehes alß 4 pferde und 2 kuͤhe der besten zu laßen1649 Seestern-Pauly 56Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- soll jederer obrigkeit ... erlaubet sein, uf dem fall einen kotsassen ... auf 5 hufen oder 50 morgen in jedes feld ein spann pferde zu halten1650 Magdeburg/QNPrivatR. II 2 S. 96
- es darf auch der, so mit 4, 6 oder mehr pferden dienen muß, nicht mit wenigern erscheinen, sondern muß das volle spann und dazu das futter mit bringen1722 Wigand,Paderb. III 160Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- dass jeder hof sein taugliches spann habe1776 Möser,Phant.(Voigt) II 211
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