Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spanndienst

Spanndienst

, m.

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mit einem eigenen Spann (I) zu leistender Frondienst; auch als gemeindliche Dienstpflicht; auch eine Abgabe als Gegenwert
vgl. Handdienst
  • [wir concediren hiemit] denen in der bauerschafft M. gehoͤrigen vierdtehalb spann- und drey handt-diensten dergestalt, daß ihro liebden entweder das bishero davon gegebene dienst-geld ... einheben oder die dienste in natura ... gebrauchen moͤgen
    1650 Culemann,MindenLV. 226
  • verordnung, daß die closter-meyere und dienst-leute bey ... leistung der hand- und spann-dienste nicht gespeiset werden sollen
    1670 BrschwLO. I 646
  • [Abgaben] 1 schaaf, 2 pfar hüener, den halben spanndienst 3 rthlr.
    1678 CTradWestf. V 257
  • [Beschwerde:] daß die juden ... von gemeindelasten, hand-, spann- und frohndiensten ... nichts wissen wollten
    1681 JbMittelfrk. 9 (1838) 81
  • dienstgeld vor die spanndienste: taͤglich 1 gr. 6 pf.
    1700 HistBeitrPreuß. II 101
  • in der baugilde soll keiner ... zum gildemeister zugelassen werden, welcher der stadt mit pferde und wagen keine spanndienste leisten kann und wirklich leistet
    1740 Wells,Recklinghausen 64
  • eine der groͤsten beschwerden derer bauren bestehet in denen bau-frohnen ... woraus pferde- oder spann- und hand-dienste entstehen
    1749 Klingner I 59
  • weilen ... in Schwetzingen diese gemeindsleute ... zu denen gar oft in geschwinde benötigten hand- und spanndiensten angezogen werden
    1759 KirchheimW. 228
  • spanndienste: die mit dem zugvieh und vorspannen geleistet werden
    1762 Wiesand 992
  • daß ... die kirchen ... sich selbst in wesentlichem stande erhalten und die eingepfarrte dabey nichts als die hand- und spann-dienste abstatten
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 6 § 3
  • daß an den abgeschafften oder verlegten feyertagen einige frohndienste von den dazu verpflichteten unterthanen, es seyen hand- oder spanndienste ... auf keine weise gefordert ... werden sollen
    1774 Weber,SachsKR. II 1 S. 29
  • fuͤr jeden spanndienst mit zwey pferden, a dreyhundert tage jaͤhrlich, [werden] zwanzig scheffel, oder, wenn die dienste vierspaͤnnig geleistet werden, dreyßig scheffel in abzug gebracht
    1777 NCCPruss. VI 822
  • der beschaffenheit nach werden die frohndienste eingetheilet in spanndienste und landfrohnen. jene leistet der bauer mit seinem zugvieh, diese aber verrichtet er mit seiner eignen person
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 181
  • die hausleute und unterthanen haben ihre stuͤle frei, weil sie fuͤr die kirche spann- und handdienste leisten
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 317
  • [bauern, welche] dem gutsherrn mit 4 pferden oder im reiche mit 4 paar ochsen spanndienste thun muͤssen ..., heisen vollmaier
    1785 Fischer,KamPolR. I 774
  • der halbbauer leistet ... vier tage spanndienste ... mit drey pferden und einer person
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 289
  • zur ableistung der spanndienste müssen außer dem zugviehe, auch die zur führung des wagens, des pfluges und der egge erforderlichen personen gestellt werden
    1794 PreußALR. II 7 § 349
  • schüttmeister müßen bey hand u. spandiensten der versamleten menge die arbeit anweisen
    18. Jh. OstfriesBauerR. 156
  • jede gemeinde muß zur anlegung und besserung der ... heerstraßen die erforderlichen hand- und spanndienste thun
    1803 v.Berg,PolR. III 549
  • wenn das gesetz befiehlt, daß alle spanndienste aufgehoben werden sollen, so ist es freilich besser, wenn dieser befehl nicht auch auf die handdienste ausgedehnt wird
    1808 Krug,StaatswPreuß. 77
unter Ausschluss der Schreibform(en):