Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spanner

Spanner

, m., Spänner, m.


I einer von zwei Eigentümern oder Pächtern eines gemeinsamen Salinenanteils
  • diejenigen, so aus der sole in denen kothen das saltz sieden lassen, werden pfaͤnner genennet. und pfannwercket entweder einer gantz alleine ... oder ihrer zweene und nicht mehr zusammen. jene nennet man gantze pfaͤnner, diese aber spaͤnner 
    1670 Hondorff,HalleSalzw. 95
  • welche ... ganz pfannwergen wollen, sollen 3000 guͤlden, ein spaͤnner aber 1500 gulden werth ... erkauftes thalguth an pfannen ... haben
    1762 Wiesand 817
II für das Beladen von Wagen und sicheres Festpacken der Güter zuständige Person
vgl. 2Lader (I)
  • sollen die karrenzieher, spanner und schiffmeister in ladung der waaren auf die wägen oder schiffe dem waagmeister die zeichen, zahl und gewicht der stuken fleissig anzeigen
    1640/1711 ZürichSamml. II 93
  • der personal-freyheit haben zu geniessen: ... unter-pflegere, stadt-botten, spannere 
    1758 Reyscher,Ges. XIV 696
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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