Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sparbüchse
Artikel davor:
Spanreis
Spansau
Spanschaft
Spanschweinchen
Spanseil
Spantafel
Spantafelspiel
1Spänung
2Spänung
Spanzettel
Sparbüchse
, f.
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I
(verschließbares) Behältnis zur sicheren Verwahrung von (angespartem) Geld
bdv.:
Sparhafen (I),
Sparkrug
vgl.
Büchse (I)
- do der burger ... bekante, das her hette behaldin czwo gevolte sparbuchsin vnd dy dritte dem kunge gab, do was is dube1359/89 MagdebBresl. III 2 Kap. 10Faksimile (ca. 80 KB)
- daß die keiper das gelt in die grossen sparbüchsen ader laden einlegen, mit 2 schlossern verschlossen, der heuptman das schlos zum fallende schlos habe, ist hoch von nodten1578 Nostitz,Haushaltb. 51Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß der rector iuxta leges scholae eine spar-büchse machen und zurichten lasse, darin er alle das geld, so die symphoniaci ... bekommen, aufhebe und ihnen davon nichts zukommen lasse1618 SchulO.(Vormbaum) II 210Faksimile - in Google Books
- die spaar-büchse soll in gegenwart des inspectoris geöffnet werden1679 CöllnKons. 329
- was von strafen ... erhoben wirdt, [soll] uns ... zur helft verfallen seyn ... die andere helft aber hat das gericht in eine sparbüchse zu samlen und zu des gemeinen wesens besten nutzlich zu verwenden1685 AnnNassau 36 (1906) 75
- von ihren jährlichen einkuͤnften einen ueberschuß von 12 cents in ihrer sparbüchse einzulegen1810 AmerikGoldgr. 8
II
vom gemeinschaftlichen (Ehe-)Vermögen abgetrennte, zur eigenen Nutzung bestimmte Vermögenswerte insb. der Ehefrau
bdv.:
Sparhafen (II),
Spielgeld (VI)
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Sparkrug
Sparneckermünze
Sparpfennig
Sparren
sparren
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