Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spatenstechen
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Spatenrecht
Spatenstechen
, n.
Aufstecken eines Spatens (I 2) auf einem Deichabschnitt zur rechtssymbolischen Aufgabe oder Entziehung von Grundstückseigentum und damit verbundener Deichpflicht
bdv.:
Spatestechung
- ob die von ihnen bedeichete laͤndereyen wiederum moͤchten inundiren oder sie genoͤthiget werden moͤchten, dieselben mit spadestechen zu verlassen1670 CStSlesv. I 393Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [so er mittel hat, solchen teich zu erhalten] sollen ihm die teiche, mittelst vorbenannten spade-stechen nicht abgenommen ... werden1743 BremPolO.(1732) Anh. 233
- [dem Eigentümer soll] sein deichantheil mittelst des spadenstechens nicht abgenommen, sondern er zur verrichtung seiner gebuͤhr angewiesen ... werden1803 v.Berg,PolR. III 121Faksimile - in Google Books
- das spadenstechen ist ein symbol der geschehenen dereliction des landes und des dazu gehörigen deichs, durch feierliche setzung eines zum deichen bestimmten instruments (spaden, forke) auf den in frage stehenden deich. diess wirkt, dass jeder, auch nicht zu gesellschaft gehörige, das verlassne land und deich binnen einer gewissen zeit durch ausziehung des instruments sich zueignen kann. nach verlauf dieser zeit fällt sowohl land als deich an die commüne1805 C. Schrader, Uebersicht des Deichrechts (Kiel 1805) 57
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