Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spatz
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, m.
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wie Sperling; als Ernteschädling
- voͤgel ... (doch die spatzen außgenommen) soll keiner vber iohannis baptistæ ... fangenFrankfRef. 1578 IX 9 § 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- jeder, welcher einen pflug fuͤhrt, soll noch vor martini zwey dutzend spatzen fangen oder schiesen und auf das schloß liefern1664/1803 WeistNassau III 54Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin (SBB)
- daß jeder unterthan jaͤhrlich 12 spazenkoͤpfe liefern oder vor jeden 4 kreuzer zahlen, doch aber wann ein ort der spazen los worden, auch die lieferung unterbleiben solle1719 SammlBadDurlach III 371Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Ausrottung der] sperlinge oder spatzen ... zur brutzeit mit ausnehmung der alten samt den eyern und jungen, ... ingleichen mit aufstellung der springhäuslein, laimruthen, bogennetze, sieber, fallthüren und schlagbrettern1729 Kramer,BaBüUfrk. 160
- daß das schiessen nach spazen ... abzustellen, hingegen die spazen auf andere art wegzuschaffen1730 SammlBadDurlach III 372Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auf die ausrottung der schaͤdlichen thire, besonders der hoͤchstschaͤdlichen sperlinge, kraͤhen und dergleichen, muß eine iede oberkeit bedacht seyn. der spaz ... ist ein kleiner ... boͤsartiger, geiler und listiger vogel1757 Estor,RGel. I 529Faksimile (ca. 178 KB)
- spatzen, dohlen, raben ... sollen als dem feld- und gartenbaue schaͤdliche thiere ausgerottet werden1788 Thomas,FuldPrR. I 210Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte