Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spatz

Spatz

, m.

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wie Sperling; als Ernteschädling
  • voͤgel ... (doch die spatzen außgenommen) soll keiner vber iohannis baptistæ ... fangen
    FrankfRef. 1578 IX 9 § 5
  • jeder, welcher einen pflug fuͤhrt, soll noch vor martini zwey dutzend spatzen fangen oder schiesen und auf das schloß liefern
    1664/1803 WeistNassau III 54
  • daß jeder unterthan jaͤhrlich 12 spazenkoͤpfe liefern oder vor jeden 4 kreuzer zahlen, doch aber wann ein ort der spazen los worden, auch die lieferung unterbleiben solle
    1719 SammlBadDurlach III 371
  • [Ausrottung der] sperlinge oder spatzen ... zur brutzeit mit ausnehmung der alten samt den eyern und jungen, ... ingleichen mit aufstellung der springhäuslein, laimruthen, bogennetze, sieber, fallthüren und schlagbrettern
    1729 Kramer,BaBüUfrk. 160
  • daß das schiessen nach spazen ... abzustellen, hingegen die spazen auf andere art wegzuschaffen
    1730 SammlBadDurlach III 372
  • auf die ausrottung der schaͤdlichen thire, besonders der hoͤchstschaͤdlichen sperlinge, kraͤhen und dergleichen, muß eine iede oberkeit bedacht seyn. der spaz ... ist ein kleiner ... boͤsartiger, geiler und listiger vogel
    1757 Estor,RGel. I 529
  • spatzen, dohlen, raben ... sollen als dem feld- und gartenbaue schaͤdliche thiere ausgerottet werden
    1788 Thomas,FuldPrR. I 210
unter Ausschluss der Schreibform(en):