Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spazierenfahren

Spazierenfahren

, n.

Vergnügungsfahrt (mit einer Kutsche); als Form des Müßiggangs insb. zu Gottesdienstzeiten sonn- und feiertags verboten
bdv.: Spazierfahrt
  • die grossen thoͤre [sollen] des sontags nicht ehe bis das die predigt vnd das gantze ampt in der kirchen verrichtet, geoͤffenet werden, dadurch zugleich auch dem spatziren fahren der buͤrger, welches denn dar seer im brauch ist, geweret werde
    PreußLO. 1577 Bl. 5r
  • wollen wir ... dasjenige spazierenfahren, wodurch kutscher und gesinde von besuchung des oͤffentlichen gottesdienstes ohne noth abgehalten werden, gaͤnzlich verbotten haben
    1756 SammlBadDurlach I 95