Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Speckseite

Speckseite

, f.

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speckreiche Rumpfhälfte eines gemästeten (und geschlachteten) Schweines; hier als Bestandteil des 1Erbes (II) oder des Musteils (I) 
bdv.: Seite (II)
  • musteil ist fleisch, gesalczen und ungesalczen, ... aber die bachen, id est speckseyten, schopse, bocke, ochsen und alle menliche thier gehoren czu deme erbe
    um 1490 RechterWeg II 760
  • speck und speckseiten, auch schmalz gehoͤret in Sachsen zum mußteile der adelichen witben
    1757 Estor,RGel. I 512
unter Ausschluss der Schreibform(en):