Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spediteur
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, m.
auch: Speditor
gewerbsmäßiger Versender fremder Waren und Güter im eigenen Namen, Frachtunternehmer
gewerbsmäßiger Versender fremder Waren und Güter im eigenen Namen, Frachtunternehmer
- die kaufleute zu Hall, nämlich die factoren oder speditoren, item die spezereihändler oder materialisten, die tuch- und ellenwarenhändler ... bilden eine freiwillige gilde mit einem obmann und zwei beisitzern1581 QZollwTirol 291
- daß alle und jede negotianten, speditori, gewerb- und handelsleut verläßlich und behutsam gehen, die fracht- und fuhrbrief nach dieser durch den merkantilmagistrat zu Bozen ... publicirenden zollstariffa ... einrichten1737 QZollwTirol 168
- soll erdeuten handels-magistrati zugelassen seyn, auch die differenzien, so mit denen gutfertigern, speditoren und factoren sich begeben, zu urtheilen1742 Siegel,CJCamb. I 223Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die ueberladung des schiffes muß der schiffer mit gleicher sorgfalt vermeiden, und kann, bey dadurch entstehendem schaden, sich mit dem verlangen der befrachter oder spediteurs gegen die vertretung nicht schützen1794 PreußALR. II 8 § 1483
- er [pfandglaͤubiger] muß ferner, bey verlust seines pfandrechts, dafür sorgen, daß der commissionair oder spediteur, an welchen die waaren addreßirt sind, spätestens den zweyten posttag nach geschehener verpfändung davon benachrichtigt werde1794 PreußALR. I 20 § 376
- der waaren-versender (spediteur), welcher eine versendung zu land oder zu wasser übernimmt, ist gehalten, die angabe der art und menge der waaren, und ... ihres werths in sein tagbuch einzutragenBadLR. 1809 Anh. Satz 96Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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