Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Speisestelle
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Speiseopfer
Speiseordnung
Speisepfennig
Speiser
Speisestelle
, f.
Essplatz
- niemand soll sich unterfangen von der speise-stelle, daran er gehöret, aufzustehen und an einen anderen tisch oder speise-stelle zu gehen, daselbst etwas speise zu nehmen oder wegzustechen bei vermeidung harter strafe1682 KurbrandenbSeekriegsR. 152