Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Speisestelle

Speisestelle

, f.

Essplatz
  • niemand soll sich unterfangen von der speise-stelle, daran er gehöret, aufzustehen und an einen anderen tisch oder speise-stelle zu gehen, daselbst etwas speise zu nehmen oder wegzustechen bei vermeidung harter strafe
    1682 KurbrandenbSeekriegsR. 152