Speisungsordonnanz, f.

Verordnung über die Verpflegung von Militärangehörigen
  • stehet in der contribuenten option und wahl, ob sie die bey ihnen einlogirte ... officirer ... in natura speisen, oder ihnen so viel an geld, als die ordinarie verpflegungs-ordonanz austraͤgt (nach abzug dessen, so ihnen vermoͤge der speisungs-ordonanz ex cassa angewiesen wird) nachgeben wollen
    1673 CCMarch. VI 1 Sp. 532 Faksimile